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Kein Widerrufsrecht beim Heizöl

Im Juni 2015 wurde den Verbrauchern mit der Verkündung des BGH-Urteils ein 14-tägiges Widerrufsrecht für die Bestellung von Heizöl eingerichtet – mit schwerwiegenden Folgen für den Heizölhandel. Diese Folgen, die sich aus dem gegenteiligen BGH-Grundsatzurteil ergaben, konnten nun korrigiert werden.

§ 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB

Laut § 312g Absatz 2 Nummer 8 BGB haben Verbraucher beim Heizölkauf nun nicht länger das Recht, die Ware oder Bestellung nach Zustandekommen eines gültigen Kaufvertrags (Fernabsatz-Vertrag) zu widerrufen.

Ab wann greift das Gesetz?

Sobald ein Kaufvertrag zustande kommt, greift das Gesetz nach § 312g Absatz 2 Nummer 8 mit Ausschluss Ihres Widerrufsrechts. Dafür müssen Sie uns Ihre Willenserklärung geben. Dies tun Sie, indem Sie dem Verkäufer telefonisch Ihr Einverständnis zum gemachten Angebot geben, den Kauf im Internet zahlungspflichtig bestätigen oder Ihre Willenserklärung auf einem anderen Weg der Kommunikation an uns herantragen.

Was gilt nach Vertragsabschluss?

Abgeschlossene Verträge dürfen gesetzlich nun nicht mehr storniert werden. Das heißt, dass der vereinbarte Preis für Käufer und Verkäufer bindend ist und das bestellte Heizöl bezahlt und bei Lieferung abgenommen werden muss. Selbst dann, wenn der Preis pro Liter noch am selben Tag der Heizölbestellung aufgrund von Preisschwankungen günstiger wird, kann und darf der Verbraucher seine Bestellung nicht mehr stornieren.

 

Die offizielle Begründung zum Umsetzungsgesetz

„Keine Änderungen verlangt der in Erwägungsgrund 43 der Richtlinie aufgenommene Hinweis, nach dem der in § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB umgesetzte Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verbraucherrechterichtlinie auch für Verträge über Einzellieferungen nicht leitungsgebundener Energie gelten soll. Der Regelungstext der Verbraucherrechterichtlinie ist insoweit unberührt geblieben. Da der Preis für derartige Lieferungen von Schwankungen auf den Energie-beziehungsweise Rohstoffmärkten abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die während der Widerrufsfrist auftreten können, ist damit auch ohne Änderung des Regelungsteils klargestellt, dass in diesen Fällen das Widerrufsrecht des Verbrauchers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB ausgeschlossen ist. Der Bundesgerichtshof hatte dies im Hinblick auf den früheren § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB noch anders entschieden (Urteil vom 17.06.2015 – VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959).“

Der Grund für die Anpassung der Gesetzeslage

Der Ölpreis wird an der Börse gehandelt. Folglich ist Heizöl ein Börsenprodukt, was wiederum bedeutet, dass alle Geschäfte am Finanzmarkt Schwankungen unterliegen - auch die Heizölpreise. Wenn der Liter Heizöl heute noch günstig ist, kann er morgen bereits teuer sein.

Der Heizölhandel ist ein spekulatives Geschäft und die Heizöl-Verkäufer müssen dabei viel beachten. Sie kaufen immer nur so viel Öl an der Börse ein, wie Kunden-Bestellungen eingegangen sind. Dabei kaufen die Heizöl-Verkäufer das Öl zum tagesaktuellen Preis und geben diesen beim Verkauf wieder an ihre Käufer weiter.

Sinken die Heizölpreise nun und die Käufer widerrufen ihren Kaufvertrag, um eine günstigere Heizölbestellung aufzugeben, machen die Unternehmen automatisch Verlust, denn sie haben das Heizöl bereits zu einem höheren Preis eingekauft und müssen es nun wieder günstiger verkaufen. Aus rechtlicher Sicht konnten die Heizöl-Verkäufer den Käufern bisher nicht verwehren, dass sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen und ihre Heizöl-Bestellung stornieren. Aus wirtschaftlicher Sicht war dies aber verheerend, denn während der Verbraucher jetzt dank günstigeren Preisen sparen konnte, blieb der Händler auf den zusätzlichen Kosten sitzen und machte dadurch Verlust.

Unternehmen können langfristig nur existieren, wenn sie Geld erwirtschaften und einen finanziellen Gewinn erzielen. Das tun sie in der Regel, indem sie die Preise ihrer Waren genau kalkulieren und gewinnbringend an die Verbraucher weiterverkaufen. Da dies beim Heizölgeschäft aber nicht möglich ist, weil die Unternehmen keinen Einfluss auf die Börsenpreise haben, sind ihnen die Hände gebunden, was existenzgefährdend sein kann. Aus diesem Grund hat der BGH sein Urteil von 2015 nun rückgängig gemacht und beschlossen, dass es beim Heizölkauf nun grundsätzlich kein Widerrufsrecht mehr gibt.